Bild des Dokuments der EMRK mit Siegeln.
Das Original der Europäischen Menschenrechtskonvention. © Mickaël Schauli

Die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK - Eine Einführung

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde 1950 in Rom unterzeichnet und trat 1953 in Kraft. Die Konvention gewährleistet die Grundrechte wie das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, die Meinungsfreiheit und das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Durch Zusatzprotokolle wurde im Lauf der Zeit der Katalog der geschützten Rechte erweitert. So hält ein Zusatzprotokoll die  Abschaffung der Todesstrafe in den Mitgliedsstaaten fest. 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR (in Strassburg) wacht über die Einhaltung der Menschenrechte, die in der EMRK festgehalten sind. Jede Person kann eine Verletzung ihrer Rechte durch ein Mitgliedsland des Europarats vor den EGMR bringen, wenn die Gerichte im Land selbst den Fall bereits beurteilt und abgewiesen haben. Die Urteile des EGMR sind verbindlich für die Mitgliedsstaaten. 

Der Europarat wurde 1949 – kurz nach dem Zweiten Weltkrieg – gegründet, um Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Europa zu fördern. Heute gehören ihm 46 europäische Staaten an, darunter auch die Schweiz. Einzig der Vatikan, Weissrussland und Russland sind zurzeit nicht dabei. Der Europarat ist nicht zu verwechseln mit der Europäischen Union.

Zum Europäischen Gerichtshof der Menschenrechte EGMR

 Die 46 Richter*innen des Gerichtshofs werden von den Mitgliedsstaaten des Europarats vorgeschlagen und gewählt. Die Schweizer Delegation im Europarat ist an der Wahl der Richter*innen beteiligt. Die Schweiz stellt wie alle Mitgliedsländer eine*n Richter*in am EGMR und seit 2024 auch den Europarat-Generalsekretär Alt-Bundesrat Alain Berset. 

Die meisten Urteile des EGMR betreffen die Türkei, Russland und die Ukraine. Die Schweiz wird im internationalen Vergleich wenig verurteilt. Die allermeisten Klagen gegen die Schweiz werden vom Gericht zurückgewiesen, weil sie schlecht begründet oder chancenlos sind. 2023 hat der EGMR 245 Klagen gegen die Schweiz abgewiesen und nur sieben Urteile gegen die Schweiz gefällt. 

Die Schweiz und die EMRK

Die Schweiz trat dem Europarat erst 1963 bei – sie konnte die EMRK erst 1974 ratifizieren, vorher war das wegen des fehlenden Frauenstimmrechts nicht möglich. Die EMRK hatte von Anfang an einen positiven Einfluss auf die Schweizer Gesetzgebung. Die in der EMRK garantierten Rechte wurden 1999 in die neue Bundesverfassung integriert. 

Die Urteile des EGMR werden in der Schweiz oft kritisiert als Einmischung «fremder Richter» und Eingriff in die Souveränität. Doch Souveränität bedeutet auch, dass der Staat die Grundrechte aller Menschen, die innerhalb seiner Grenzen leben, schützt. Indem die Schweiz sich zur EMRK bekennt, macht sie deutlich, dass die individuellen Rechte und Freiheiten in der Schweiz gewahrt sind.  

Die EMRK dient in der Schweiz der Sicherung der Grundrechte, die in der Bundesverfassung garantiert sind. Im Gegensatz zu vielen europäischen Staaten kennt die Schweiz nur eine sehr eingeschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit. Bundesgesetze werden in der Schweiz auch angewandt, wenn sie gegen die Verfassung verstossen; nicht hingegen, wenn sie gegen die EMRK verstossen. Die EMRK bietet also einen gewissen Schutz gegen die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz.  

Die Urteile des EGMR sind rechtlich bindend und müssen von allen Mitgliedstaaten beachtet werden, was zu Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit in ganz Europa beiträgt. Wird die Schweiz für die Verletzung eines Artikels der EMRK verurteilt, muss die Regierung mit dem Europarat über die Umsetzung des Urteils beraten. Sie ergreift daraufhin Massnahmen, wie zum Beispiel Gesetzesänderungen, um eine weitere Rechtsverletzung zu verhindern. 

In der Schweiz wurde wiederholt die Kündigung der EMRK gefordert. Ein Austritt hätte eine Schwächung der Rechte aller hier lebenden Personen und des Rechtsstaats zur Folge. Individuen könnten sich nicht mehr an eine höhere Instanz wenden, wenn sie ihre Rechte durch den Staat verletzt sehen. Zum Beispiel, wenn die Verfassung durch eine Volksinitiative so geändert würde, dass dadurch Grundrechte Einzelner eingeschränkt würden. Ein Austritt der Schweiz aus der EMRK wäre auch ein gefährliches Signal an Staaten, in denen die Menschenrechtslage problematisch ist und die den gemeinsamen Menschenrechtsschutz bereits frontal angreifen.